Musikverein Stafflangen e.V. gegr. 1925

Gebührenordnung

 

 

§ 1 Gebührenerhebung

1. Die Gebühren sind Monatsbeträge. Sie sind für das ganze Schuljahr – einschließlich der Ferienmonate – jeweils am Ende eines Monats zu entrichten. Bei der Festsetzung der Monatsbeträge für den Instrumentalunterricht wurde von 34 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr ausgegangen. Diese 34 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr sind garantiert. Für darüber hinaus abgehaltenen Unterricht fallen keine weiteren Gebühren an. Die Gebühren werden per Lastschrift eingezogen.

2. Bei Anmeldungen während des Schuljahres wird die Gebühr mit Beginn des 1. Monats fällig, in dem der Unterricht beginnt.

3. Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr für das volle Schuljahr. Liegen für die vorzeitige Beendigung Gründe vor, die der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Gebühr auf Antrag anteilmäßig erlassen werden.

 

§ 2 Gebührensätze

An Gebühren werden erhoben:
 

1. Musikalische Grundausbildung (MGA) (11 x pro Jahr)

für das erste Kind 12,00 Euro
für jedes weitere Kind   10,00 Euro

 

2. Instrumentalunterricht (12 x pro Jahr)

für das erste Kind   33,00 Euro
für das 2. Kind 30,00 Euro
für jedes weitere Kind 27,00 Euro

 

§ 3 Sonstige Gebühren

1.  Die Leihgebühr für Holz- und Blechblasinstrumente beträgt 5,00 Euro pro Monat. Um auch nachfolgenden Schülern die Möglichkeit zu geben, Instrumente auszuleihen, sollte mit dem Eintritt in die Jugendkapelle (in der Regel nach 2 Jahren) ein eigenes Instrument beschafft werden. Bei diversen Instrumenten (Tuba, Oboe, Fagott, Bassklarinette) können im Einzelfall Sonderregelungen mit dem Verein getroffen werden.

2. Kosten, die für die Bereitstellung von Lehr- und Lernmittel entstehen, sind vom Schüler zu ersetzen.

3. Ein Notenständer ist in den Unterricht mitzubringen.

 

Stafflangen, Oktober 2010

 

Download der Gebührenordnung als PDF-Datei: gebuehrenordnung.pdf


 


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