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Musikverein Stafflangen e.V. gegr. 1925 |
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Unterrichtsordnung für die musikalische Ausbildung
§ 1 Aufgaben und Ziele
Das Unterrichtsziel besteht darin, den jungen Menschen einerseits zu einem Musiker auszubilden, der den musikalischen Anforderungen des Orchesters gewachsen ist. Zum anderen ist die gesamte Ausbildung darauf ausgerichtet, in einer Gemeinschaft zu musizieren und Kameradschaft zu erleben. Dies setzt von jedem - vom Anfänger bis zum Orchestermusiker - den Willen und persönlichen Einsatz voraus, sich in diese Gemeinschaft einzufügen und somit seinen Beitrag dazu zu leisten.
§ 2 Schuljahr 1. Das Schuljahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres und stimmt im Übrigen mit dem Schuljahr der allgemein bildenden Schulen überein. 2. Der Unterricht beginnt nach den Sommerferien.
§ 3 An- und Abmeldung 1. Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Vorstandschaft des Musikvereins zu richten. Bei minderjährigen Schülern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich; ein Anspruch zur Aufnahme besteht nicht. 2. Die Aufnahme zum Musikunterricht ist während des Schuljahres nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens des Musikvereins hierfür gegeben sind. 3. Abmeldungen sind in der Regel nur zum Schuljahresende (31. August) möglich. Sie sind dem Musikverein spätestens 3 Monate vorher in schriftlicher Form mitzuteilen. 4. Einer Abmeldung während des Schuljahres wird nur in begründeten Einzelfällen zugestimmt. 5. Mindestens ein Elternteil muss passives Mitglied beim Musikverein Stafflangen sein.
§ 4 Unterricht 1. Der Unterricht findet im Regelfall am Nachmittag bzw. Abend statt. Den Unterrichtszeitpunkt legen die Ausbilder in Absprache mit den Musikschülern fest. 2. Fortgeschrittene Schüler spielen je nach Leistungsstand in der Jugendkapelle mit. Über die Aufnahme in die Jugendkapelle entscheidet der musikalische Leiter. 3. Um den Ausbildungsstand zu überprüfen, findet ein bis zweimal im Jahr ein Vorspiel statt.
§ 5 Unterrichtsbesuch 1. Die Eltern tragen Sorge für den regelmäßigen Besuch der Unterrichtsstunden und halten die Kinder zu den häuslichen Übungen an. 2. Ein Unterrichtsversäumnis der Schüler braucht nicht nachgeholt zu werden, es entbindet auch nicht von der Zahlungspflicht der Unterrichtsgebühr.
§ 6 Ferien 1. Die Ferien stimmen mit den Ferien der Schule in Stafflangen überein. 2. Die beweglichen Ferientage und die schulfreien Tage richten sich nach den Regelungen der Stafflanger Schule.
§ 7 Krankheit 1. Durch Krankheit des Schülers versäumter Unterricht wird nicht nachgeholt. Bei einer nachgewiesenen Krankheitsdauer von mehr als 3 Wochen wird die Unterrichtsgebühr entsprechend gekürzt. 2. Durch Krankheit des Lehrers ausgefallener Unterricht wird i. d. R. nachgeholt. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 3 Wochen werden die Gebühren entsprechend gekürzt, sofern der Unterricht nicht nachgeholt worden ist.
§ 8 Lernmittel und Instrumente 1. Soweit vorhanden, stellt der Musikverein Instrumente gegen Gebühr bereit; ein Anspruch auf die Bereitstellung eines Instrumentes besteht nicht. Ansonsten ist das Instrument vom Schüler beizubringen, wobei der Musikverein bei der Beschaffung von Instrumenten behilflich ist. Der Musikverein bezuschusst die Anschaffung von eigenen Instrumenten mit derzeit 15%. Vor der Anschaffung eines Instrumentes sollte eine Beratung durch den musikalischen Leiter stattfinden. 2. Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers, bzw. der gesetzlichen Vertreter, instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Schüler bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur vom Musikverein benannte Firmen beauftragt werden. 3. Die Leihinstrumente müssen in einwandfreiem Zustand zurückzugeben werden. Notwendige Reparaturen sind von den Eltern zu tragen. Für Verlust und Beschädigung haben die Entleiher, bzw. die gesetzlichen Vertreter, in vollem Umfang einzustehen. 4. Leihinstrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 5. Die Benutzung von Leihinstrumenten außerhalb des Musikvereins Stafflangen ist nicht gestattet. 6. Außerhalb des Unterrichts werden Schlaginstrumente nicht zur Verfügung gestellt. 7. Für den Unterricht benötigte Noten oder sonstiges Zubehör (z.B. Notenständer) sind auf eigene Kosten zu beschaffen.
§ 9 Unterrichtsgebühren 1. Die Unterrichtsgebühren sind in der Gebührenordnung geregelt. 2. Die Unterrichtsgebühren werden monatlich per Lastschrift eingezogen.
§ 10 Ausschluss 1. Bei ungenügender Leistung, Vernachlässigung des Unterrichtsbesuches, ständiger Störung des Unterrichts, ungebührlichem Verhalten oder bei Nichtbezahlung der Gebühren kann der Ausschluss des Schülers verfügt werden. Die Eltern werden vorab darüber informiert. 2. Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren bis zum Ende des Schuljahres bleibt davon unberührt.
Stafflangen, den 01. November 2004
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| Download der Ausbildungsordnung als PDF-Datei: | ausbildungsordnung.pdf | ||
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